- Der WHO-Pandemievertrag und die Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) sind in jedem Fall dem Schweizer Parlament und dem Volk zu unterbreiten.
- Sollten die geplanten Änderungen der IGV von der Weltgesundheitsversammlung beschlossen werden, so hat der Bundesrat proaktiv und unverzüglich das Widerspruchsrecht auszuüben und die Ablehnung der Änderungen gegenüber der WHO zu erklären (sog. Opting-out).
Das Schweizer Parlament wirkt darauf hin, dass der Bundesrat sein Widerspruchsrecht fristgerecht ausübt und die Änderungen ablehnt. - Bei einer Annahme des WHO-Pandemievertrages durch die Weltgesundheitsversammlung darf der Bundesrat erst dann unterzeichnen, wenn der Vertrag in der Bundesversammlung besprochen und genehmigt wurde.
- Bei einer Annahme des WHO-Pandemievertrages durch die Weltgesundheitsversammlung stellen Bundesrat und Parlament sicher, dass die Schweizer Mitglieder/Abgesandten der noch zu konstituierenden «Conference of the Parties» weder Änderungen zum Abkommen einbringen dürfen, noch Änderungsvorschläge Dritter annehmen dürfen, die nicht zuvor vom Parlament genehmigt worden sind.
ABF Schweiz: Rechtsgutachten über den WHO-Pandemievertrag und die Internationalen Gesundheitsvorschriften. 13.5.2024
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